OGH 8Ob152/17m (RS0132055)

OGH8Ob152/17m27.9.2022

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an.

Normen

ABGB §179
ABGB §180 Abs3

8 Ob 152/17mOGH26.01.2018

Beisatz: Auch mittels E‑Mails kann durchaus auf einer sachlichen Ebene miteinander kommuniziert werden. (T1)

1 Ob 124/19wOGH25.09.2019
3 Ob 159/19gOGH22.01.2020

Beis wie T1

1 Ob 181/20dOGH20.10.2020
1 Ob 119/21pOGH22.06.2021
2 Ob 125/22dOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_0080OB00152_17M0000_002