Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an.
8 Ob 152/17m | OGH | 26.01.2018 |
Beisatz: Auch mittels E‑Mails kann durchaus auf einer sachlichen Ebene miteinander kommuniziert werden. (T1) |
2 Ob 125/22d | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Hier: Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20180126_OGH0002_0080OB00152_17M0000_002