Rechtssatz
Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 EheG erfasst.
1 Ob 133/17s | OGH | 15.11.2017 |
Bem: Mit ausführlicher Begründung zu der in der Literatur divergierend beantworteten Frage, ob auch Arbeitsleistungen nach § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2017/129 |
Dokumentnummer
JJR_20171115_OGH0002_0010OB00133_17S0000_001
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