OGH 8Ob41/16m; 9Ob45/16g; 1Ob241/17y; 3Ob35/19x; 2Ob211/18w; 1Ob93/19m; 3Ob127/19a; 3Ob187/20a; 2Ob95/22t (RS0130891)

OGH8Ob41/16m; 9Ob45/16g; 1Ob241/17y; 3Ob35/19x; 2Ob211/18w; 1Ob93/19m; 3Ob127/19a; 3Ob187/20a; 2Ob95/22t6.9.2022

Rechtssatz

Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Der behauptungs- und beweisbelastete Unterhaltspflichtige muss vorbringen, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.

Normen

ABGB §94
ABGB §231 Ac
ABGB §231 Ba
EheG §66

8 Ob 41/16mOGH24.05.2016

Veröff: SZ 2016/56

9 Ob 45/16gOGH29.09.2016

Auch; nur: Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. (T1)<br/>Beisatz: Sofern diese Leistungen regelmäßig erfolgen. (T2)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten sowohl im Kindes- als auch im Ehegattenunterhaltsrecht. (T3)<br/>Beisatz: Der Grund für die Anrechnung der Wohnversorgung als Naturalunterhalt liegt im Wesentlichen in der teilweise beim Unterhaltsberechtigten eintretenden Bedarfsdeckung. (T4)<br/>Beisatz: Die maßgebliche (gänzliche oder teilweise) Wohnkostenersparnis durch Zurverfügungstellen der Wohnung ist daher nicht nur dann gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt. (T5)

1 Ob 241/17yOGH30.01.2018
3 Ob 35/19xOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Teilweise Tragung der Wohnungsbenützungskosten durch den Unterhaltspflichtigen. (T6)

2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

Veröff: SZ 2019/53

1 Ob 93/19mOGH25.06.2019

Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T7)<br/>Beisatz: Eine Anrechnung in Höhe des fiktiven Mietwerts setzt jedoch voraus, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist (mwN). (T8)<br/>Beisatz: Hier ist jedoch die Wohnversorgung des Kindes der alleine verfügungsberechtigten Eigentümerin (also der Mutter) und nicht dem (geld‑)unterhaltspflichtigen Vater, der bloß vorläufig für die Kreditkosten aufkommt und dem ein Rückersatzanspruch gegen die Mutter bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, zuzurechnen. (T9)

3 Ob 127/19aOGH04.11.2019

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 187/20aOGH20.01.2021

nur T1; Beisatz wie T8<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/3

2 Ob 95/22tOGH06.09.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20160524_OGH0002_0080OB00041_16M0000_002