OGH 2Ob158/12t (RS0128704)

OGH2Ob158/12t22.11.2022

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.

Normen

EuGVVO Art15 Abs1 litc

2 Ob 158/12tOGH24.01.2013

Bem: EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rechtssachen C‑585/08 und C‑144/09 , Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller. (T1)

5 Ob 18/15fOGH28.04.2015
6 Ob 69/18tOGH26.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch in Deutschland abrufbare Homepage, auf der auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen wird und erwähnt wird, dass sich die Unternehmerin um Kunden "in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien" kümmert; weiters schickte sie Kostenvoranschläge an den Verbraucher in Deutschland - "Ausrichten" der Tätigkeit (auch) auf Deutschland bejaht. (T2)

2 Ob 189/22sOGH22.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00158_12T0000_002