OGH 10ObS50/12v (RS0127798)

OGH10ObS50/12v28.7.2022

Rechtssatz

Die Hälfteregelung des § 255 Abs 2  Satz 3 ASVG, nach der eine versicherte Person Berufsschutz auch bei Nichterreichen des 15-jährigen Rahmenzeitraums erlangen kann, ist dann nicht anzuwenden, wenn diese Versicherte trotz ihres erstmaligen Eintritts in das Berufsleben mehr als 15 Jahre vor dem Stichtag aufgrund einer erst späten Ablegung einer Lehrabschlussprüfung (hier: mit 45 Jahren) weniger als 15 Jahre (hier: fünf Jahre) in ihrem erlernten Beruf tätig war.

Normen

ASVG idF BGBl I 2010/111 §255 Abs2

10 ObS 50/12vOGH03.05.2012
10 ObS 86/16vOGH19.07.2016

Beisatz: Gegen eine solche einschränkende Auslegung der Ausnahmeregelung des § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG gegenüber der Grundregel des § 255 Abs 2 ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1)<br/>

10 ObS 81/19pOGH25.06.2019
10 ObS 97/20tOGH01.09.2020

Vgl; Beisatz: Der Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG beginnt mit dem Abschluss der ersten Ausbildung und es sind zwecks Beurteilung der Erfüllung der entsprechenden Pflichtversicherung alle berufsschutzbegründenden Tätigkeiten zusammenzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Abschluss der Lehre zum Elektroanlagentechniker und nach drei Monaten Tätigkeit als Elektroanlagentechniker Beginn einer Ausbildung zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger. (T3)

10 ObS 180/21zOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 71/22xOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20120503_OGH0002_010OBS00050_12V0000_001

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