OGH 1Ob251/11k (RS0127761)

OGH1Ob251/11k6.4.2022

Rechtssatz

Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.

Recht oder Rechtsverhältnis; Schadenersatzansprüche; künftiger Schaden; Feststellungsbegehren; Abgrenzung vom Leistungsbegehren; alsbaldiges rechtliches Interesse

 

Normen

ABGB §1323 B
ZPO §228 A1

1 Ob 251/11kOGH31.01.2012
4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl

8 Ob 39/12mOGH24.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten. (T1)

6 Ob 53/13gOGH28.08.2013

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 135/13aOGH17.12.2013

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 104/14xOGH17.06.2014

Vgl

4 Ob 23/22vOGH23.02.2022

Vgl; nur: Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben. (T2)<br/>Beis wie T1

6 Ob 192/21kOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20120131_OGH0002_0010OB00251_11K0000_001

Stichworte