OGH 3Ob99/10w (RS0126559)

OGH3Ob99/10w12.7.2022

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann.

Normen

KO §30
KO §31
KO §66

3 Ob 99/10wOGH19.01.2011

Beisatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. (T1);<br/>Bem: Zur Zahlungsstockung siehe RS0126561. (T2);<br/>Veröff: SZ 2011/2

2 Ob 117/12pOGH11.10.2012

Auch; Vgl Beis wie T1

17 Ob 11/22zOGH12.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0030OB00099_10W0000_001