OGH 5Ob173/10t (RS0126323)

OGH5Ob173/10t21.12.2022

Rechtssatz

Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.

Normen

MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a

5 Ob 173/10tOGH21.10.2010

Bem: Mit weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein gesundheitsgefährlicher Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/136

5 Ob 175/10mOGH21.10.2010
5 Ob 174/10iOGH21.10.2010
5 Ob 88/14yOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T2)

5 Ob 264/15gOGH22.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer stellt keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 14a Abs 2 Z 2 zweiter Fall WGG dar. (T3)

5 Ob 180/18hOGH06.11.2018

nur: „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands. (T4)

5 Ob 135/22xOGH21.12.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20101021_OGH0002_0050OB00173_10T0000_001