OGH 8Ob44/08s (RS0123566)

OGH8Ob44/08s27.9.2022

Rechtssatz

Der Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, als dienende Grundstücke bestehen.

Normen

oö FLG 1979 §24 Abs1
ABGB §480
Tir FLG 1996 §26

8 Ob 44/08sOGH27.05.2008

Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass § 24 Abs1 oö FLG auch auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem lediglich das „dienende" Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, anzuwenden ist. (T1); Bem: Unter Berufung auf die damit in Einklang stehende Judikatur des VwGH (vgl VwGH 89/07/0008; 98/07/0047; 95/07/0006). (T2); Veröff: SZ 2008/70

8 Ob 130/08pOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Dieser Rechtssatz hat auch für den umgekehrten Fall, nämlich dass bloß das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, gleichermaßen zu gelten. (T3); Beisatz: Nach dem hier verfahrensgegenständlichen § 26 Tir FLG 1996 kommt es zum Erlöschen der Grunddienstbarkeiten unabhängig davon, ob lediglich das dienende oder das herrschende Grundstück in das Kommassierungsverfahren einbezogen ist. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 26 Tir FLG 1996. (T5)

2 Ob 162/22wOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20080527_OGH0002_0080OB00044_08S0000_001

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