VwGH 89/07/0008

VwGH89/07/000821.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des R und der MP in P, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 1988, Zl. Bod-4113/7-1988, betreffend Zusammenlegung G (mitbeteiligte Partei: MN in P), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §6 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;
FlVfGG §6 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem seit dem Jahre 1973 anhängigen Zusammenlegungsverfahren G wurde der Zusammenlegungsplan vom 23. November 1987 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 15. bis zum 29. Dezember 1987 erlassen.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhoben die Beschwerdeführer Einspruch (Berufung), die sie wie folgt begründeten:

"1. Bei der Abtretung meiner Flächen wurden die Forstparzellen 1158 und 1160 (alte Nummern) in Besitzstand M 3 abgegeben. Diese Flächen wurden anschließend gerodet und als Ackerfläche Anrainern übertragen.

Es ist nicht einzusehen, nachdem ich keinen Wald zurück erhalten habe, daß mein Abtretungsgrund so niedrig bewertet wurde. Ich stelle den Antrag um Aufwertung dieser Grundflächen. Ich ersuche um Zuteilung entsprechender Ackerflächen angrenzend an die Parzelle 4539.

2. Beim P-wald ist vorgesehen, zwischen der Parzelle 4383 und meiner Parzelle 4384 den bestehenden Waldweg aufzulassen. Da aber an der Südseite dieses Weges eine entsprechende Ausfahrt für Langholz auf dem Weg 4404 vorhanden ist, bei der Neutrassierung mit Langholz nicht gefahren werden kann, wird unbedingt auf diesem Weg auch in Zukunft mit Langholz gefahren werden müssen.

Einer Auflassung dieses Weges wird entschieden entgegengetreten.

3. Die nördlich von meinem Haus gelegene Parzelle 4601 wird westlich fast zur Gänze durch einen Weg mit der Nummer 4588 begrenzt. Da dieser Weg aber keinen Durchgang zur Parzelle 4641 hat, könnte dieser Weg, der bei der Parzelle 4584 des Gastwirtes W endet, bereits um 180 Meter früher enden (Planskizze liegt bei). Dadurch hätten wir eine günstige Einfahrtsmöglichkeit in die Parzelle 4601. Es sollte aber bei der Parzelle 4584 eine geringe Korrektur der Grenze vorgenommen werden.

Inmitten der Parzelle 4601 ist der bereits errichtete Privatweg, wie im Plan vorgesehen, fertiggestellt. Da aber von der Wegparzelle 4588 zur Wegparzelle 4641 keine Verbindung errichtet wurde, brauchen wir dringend zwischen der Privatwegparzelle und dem Weg 4641 eine Verbindung.

Wir leisten diese Wegverbindung in Eigenregie, doch ist nicht einzusehen, daß wir auch den Grund für diesen Weg zur Verfügung stellen müssen. Wir ersuchen, uns für diesen erforderlichen Weg entsprechenden Ersatzgrund in Form der 180 Meter des früher aufgelassenen Weges 4588 zuzustellen."

Über diese Berufung hielt die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) am 1. März 1988 eine Verhandlung mit den Beteiligten ab, in der es zwar nicht gelang, eine Einigung über die Punkte 2. und 3. der Berufung zu erzielen, in welcher jedoch hinsichtlich ihres Punktes

1. folgendes Übereinkommen zwischen den Beschwerdeführern und der Mitbeteiligten (MB) zustandekam:

"1. Ich ... MB ... übergebe unentgeltlich von meinem

Grundstück 4541 einen gleichbreiten Grundstreifen im Ausmaß von ca. 927 m an die ... Beschwerdeführer ... und übernehme dafür in mein Eigentum unentgeltlich einen Grundstreifen von der Wegparzelle 4544 im Ausmaß von ca 370 m2 - wie diese beiden vorher bezeichneten Teilstücke im beiliegenden Lageplan rot dargestellt sind - . Ich verzichte auf einen Abfindungsanspruch in der Höhe von S 3.000,-- zugunsten der ... Beschwerdeführer …., sodaß eben ein Grundstreifen im Ausmaß von ca. 557m2 zu einem Bonitätswert von S 3.000,-- an die ... Beschwerdeführer ... unentgeltlich zugeteilt werden kann.

2. Wir ... Beschwerdeführer ... übernehmen aus dem Grundstück

4541 der ... MB ... und dem Weggrundstück 4544 zusammen

Grundflächen im Gesamtausmaß von ca. 1.177m2 - wie dies im beiliegenden Lageplan dargestellt ist - und zwar unentgeltlich, sodaß wir für vorherige Grundzuteilungen keine Geldentschädigung bzw. Geldausgleichung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens zu leisten haben. Wir ziehen dafür unsere Berufung hinsichtlich Punkt

1) derselben unwiderruflich und bedingungslos zurück, sodaß sich

in Zukunft keinerlei Änderung der Neueinteilung zwischen ... MB

und Beschwerdeführer ... hinsichtlich Grenzziehung der

Neugrundstücke oder Bonitierung der Altgrundstücke ergeben kann.

3. Wir Unterfertigte ersuchen um bescheidmäßige Genehmigung des gegenständlichen Übereinkommens durch die ABB Linz, sowie um Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung hinsichtlich der Änderungen des öffentlichen Wegegutes seitens der Marktgemeinde P. Wir verzichten gegen den gegenständlichen Genehmigungsbescheid das

Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Mit Zustimmung der ... ABB

... soll die Besitzübergabe der zu ändernden Teilstücke sowie die Vermarkung derselben in der Natur spätestens mit 15. April 1988 erfolgen."

In der Folge kam es bis zum 15. April 1988 weder zu einem Genehmigungsbescheid, noch zur Übergabe und Vermarkung, wohl aber zu erneuten Differenzen zwischen den Beschwerdeführern und der MB.

Erst mit Bescheid vom 1. Juli 1988 genehmigte dann die ABB unter Hinweis auf § 90 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG), das am 1. März 1988 zwischen den Beschwerdeführern und der MB getroffene Übereinkommen.

Auch gegen diesen Genehmigungsbescheid der ABB erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Berufungsfrist Einspruch (Berufung) mit folgender Begründung:

"Auf Grund unseres Einspruches vom 11. Jänner 1988 wurde unter Punkt 1 unserer Einwendungen am 1.3.1988 eine Einigung erzielt, welche dann aber von der ABB Linz hinsichtlich Vermarkung, sie erfolgte nicht anstatt wie vereinbart bis spätestens 15. April 1988, sondern erst ca. 30. Mai 1988, sodaß wir nicht wie ursprünglich geplant noch Mais bauen können und zweitens von N, welche ca. 20 Tage danach die neue vermarkte Grenze einfach ignorierten und den damals schon uns gehörenden Klee einfach abgemäht und weggebracht haben und so dieser Vertrag in zweifacher Hinsicht aber von uns unverschuldet gebrochen wurde.

Wir treten daher von diesem von zwei Vertragspartnern nicht eingehaltenen Vertrag solange zurück, bis auch Punkt 2. und Punkt 3. im Sinne unseres Einspruches vom 11. Jänner 1988 erledigt sind."

Über die beiden Berufungen der Beschwerdeführer fand am 27. Oktober 1988 eine Verhandlung vor der belangten Behörde statt, doch kam es in dieser zu keiner weiteren einverständlichen Lösung der offenen Fragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 1988 wies die belangte Behörde die beiden Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm den §§ 1, 15, 16, 19, 21 und 90 FLG als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen

Verfahrensablaufes im wesentlichen aus:

1. Zur Berufung gegen den Bescheid vom 1. Juli 1988 und zu

Punkt 1 der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan:

Diesbezüglich sei es zu der bereits oben wiedergegebenen Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der MB gekommen. Mit diesem Übereinkommen seien die von den Beschwerdeführern (nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen) im Jahre 1980 auf ihrem Besitzkomplex m 3 durchgeführte Kultivierung (Rodung und Zuschüttung der Wertabschnitte 1158 k und 1160 k) und die daraus resultierende Aufwertung von 5 auf 35 Wertpunkte (Unterschied 3000 Vergleichspunkte) in ausreichendem Maße ausgeglichen worden, sodaß auf Grund der vorliegenden einvernehmlichen Regelung zu Recht den Beschwerdeführern zusätzlich eine Grundfläche zugewiesen worden sei. Gemäß § 90 Abs. 2 FLG dürften die vor der Agrarbehörde im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens abgegebenen Erklärungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung sei zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen sei, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärung bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt worden oder Bescheide ergangen seien. Aus dem aufgezeigten Sachverhalt gehe hervor, daß die Beschwerdeführer nach der Bewertung und der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen die genannten Flächen kultiviert hätten. Ohne die zitierte Vereinbarung hätte daher geprüft werden müssen, ob dadurch eine Wertänderung dieser Flächen eingetreten sei. Dazu wären umfangreiche Erhebungen und Vermessungen sowie neuerliche Verhandlungen und Entscheidungen erforderlich gewesen; zweifellos wäre dadurch das Zusammenlegungsverfahren infolge beträchtlicher Verfahrensverzögerung erheblich gestört worden. Aus diesen Überlegungen hätte dem Widerruf der Vereinbarung - als solcher sei die Berufung gegen den Bescheid vom 1. Juli 1988 aufzufassen - nicht zugestimmt werden können. Diese rechtserheblichen Tatsachen würden auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß die Vermessung und Absteckung der neuen Grundstücksgrenzen erst Ende Mai 1988 (und nicht bis spätestens 15. April 1988) erfolgt sei. Hinzu komme, daß erst nach Genehmigung der am 14. März 1988 erlassenen Gemeindeverordnung betreffend die Auflassung der beiden Wegflächen der angefochtene Genehmigungsbescheid hätte erlassen werden können.

2. Zu Punkt 2 der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan:

Aus den §§ 1 und 24 Abs. 1 FLG sei abzuleiten, daß nur dann eine Dienstbarkeit eingeräumt werden solle, wenn ansonsten keine andere Möglichkeit einer ausreichenden (die ordnungsgemäße Bewirtschaftung sicherstellenden) Zu- und Abfahrt bestehe, und daß vor allem die Erschließung über Eigengrund anzustreben sei. Im Pwald hätten im Altbestand zahlreiche Waldfahrten bestanden, die jedoch weder dem Inhalt noch der Lage nach grundbücherlich sichergestellt seien. Zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des den Beschwerdeführern gehörigen Waldgrundstückes 4384 bestünden laut Zusammenlegungsplan drei - im angefochtenen Bescheid näher beschriebene - Bringungsmöglichkeiten; dieses Grundstück sei daher von drei Stellen aus zu einem öffentlichen Weg hin optimal erschlossen und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Im Hinblick darauf, daß die rund 9.500 m2 große Waldparzelle 4384 von drei Seiten erschlossen sei und auch Langholzfuhren durchgeführt werden könnten, habe das von den Beschwerdeführern verlangte Servitutsrecht (Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück 4383 der MB entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen 4383 und 4384) nicht eingeräumt werden können.

3. Zu Punkt 3 der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan:

Die Gesamtausdehnung der Abfindungsfläche bzw. das Einzugsgebiet für den Weg 4588 betrage ca. 440 m angefangen beim westlich davon gelegenen Weg 4578 bis zum östlich davon gelegenen Privatweg, der zufolge eines Erkenntnisses der belangten Behörde vom 17. März 1981 dem Wunsch der Beschwerdeführer folgend um ca. 80 m nach Westen verlegt worden sei. Im Altstand hätten in diesem Einzugsgebiet drei öffentliche Wege bestanden. Die belangte Behörde habe mit dem genannten Erkenntnis weiters verfügt, daß der in Nord-Süd-Richtung verlaufene Weg Nr. 193 aufgelassen werden sollte. Da jedoch die Zusammenlegungsgemeinschaft und auch die Gemeinde für die Eingliederung dieses Weges in das öffentliche Gut nachdrücklich eingetreten seien, sei mit Verordnung der Gemeinde vom 22. Mai 1984 der Weg 4855 als öffentliches Gut festgelegt worden. Auf Grund des zwischen den Grundeigentümern zustandegekommenen Übereinkommens vom 27. Jänner 1983 sei der östliche, ca. 1,3 m breite Grundstreifen des genannten Weges den Beschwerdeführern zugeteilt worden, sodaß eine Breite von rund 4,2 m als öffentliches Wegegut verbleibe. Zur Forderung der Beschwerdeführer, eine Teilfläche des Weges 4588 aufzulassen, werde festgestellt, daß auf Grund der einschlägigen Vorschriften hiefür ausschließlich die Gemeinde P zuständig sei. Eine Verschwenkung der gemeinsamen Grenze der Grundstücke 4584 und 4601 im Sinne des Berufungsantrages habe nicht verfügt werden können, zumal hiedurch die Parallelität der Grenze nicht mehr gegeben wäre und dadurch im Widerspruch zu § 19 Abs. 7 FLG bei der Bewirtschaftung Nachteile entstehen würden. Zum Verlangen der Beschwerdeführer, für den von ihnen auf dem nördlichen Teil des Grundstücks 4601 angelegten Privatweg einen Grundersatz zugesprochen zu erhalten, werde ausgeführt, daß die Beschwerdeführer bereits rund 1.200 m2 Grund aus dem öffentlichen Wegegut infolge Verschmälerung der Wege erhalten hätten. Hiedurch sei eine für die Beschwerdeführer dem § 16 Abs. 2 FLG entsprechende Grundinanspruchnahme für die im Rahmen der Zusammenlegung errichteten Wege erreicht worden, sodaß eine weitere Grundzuteilung für die Beschwerdeführer aus diesem Titel nicht gerechtfertigt erscheine. Dazu sei noch zu bemerken, daß die Beschwerdeführer bei einem Abfindungsanspruch von 753.899 Vergleichspunkten mit Grundstücken im Wert von 755.090 Vergleichspunkten abgefunden worden seien, sodaß eine geringfügige Überabfindung von 1191 Vergleichspunkten gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zum agrarbehördlich genehmigten Übereinkommen vom 1. März 1988 und zu Punkt 1 der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan:

Gemäß § 90 Abs. 1 FLG bedürfen die während eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden. Gemäß § 90 Abs. 2 FLG dürfen Erklärungen nach Abs. 1 nur mit Zustimmung der Agrarbehörden widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen das am 1. März 1988 zwischen den Beschwerdeführern und der MB abgeschlossene und von der ABB protokollierte sowie mit Bescheid vom 1. Juli 1988 genehmigte Übereinkommen betreffend Punkt 1 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan nicht als Vergleich im Sinne des § 90 Abs. 1 FLG anzusehen sein sollte. Weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen ist ferner ersichtlich, daß und auf welche Weise dieses Übereinkommen seine für die Beteiligten verbindliche Wirkung eingebüßt haben sollte. Der behauptete Verzug bei der Erfüllung berührte die Gültigkeit des Übereinkommens nicht. Mit ihrer Berufung gegen den Genehmigungsbescheid vom 1. Juli 1988 konnten die Beschwerdeführer schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Genehmigung ja über ihren eigenen Antrag (Punkt 3 des Übereinkommens) erfolgt und ein Rücktritt von dieser Vereinbarung durch einseitige Erklärung der Beschwerdeführer nicht zulässig gewesen ist. Es ist eine Zustimmung der dafür zuständigen ABB zu einem Widerruf der von den Beschwerdeführern im Rahmen des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen nicht erfolgt; einem solchen Widerruf wäre im Sinne des § 90 Abs. 2 FLG die behördliche Zustimmung zu versagen gewesen. Die bloße Nichteinhaltung des für Vermarkung und Übergabe vorgesehenen Termines 15. April 1988 berechtigte die Beschwerdeführer noch keinesfalls zu einem einseitigen Rücktritt von dieser Vereinbarung, mögen sich daraus auch Ersatzansprüche der Beschwerdeführer ableiten lassen, über die jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden war.

Ist aber demnach die belangte Behörde zutreffend vom aufrechten Bestand des zu Punkt 1 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan abgeschlossenen Parteienübereinkommens ausgegangen, dann wäre im angefochtenen Bescheid auf den genannten Punkt 1 der Berufung gar nicht mehr meritorisch einzugehen gewesen, haben doch die Beschwerdeführer in Punkt 2 des Übereinkommens ihre Berufung gegen den Zusammenlegungsplan hinsichtlich ihres Punktes 1 "unwiderruflich und bedingungslos" zurückgezogen. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan auch in ihrem Punkt 1 in der Sache abgewiesen statt wegen der insoweit von den Beschwerdeführern vorgenommenen Zurückziehung als unzulässig zurückgewiesen hat, wurden jedoch die Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage in ihren Rechten nicht verletzt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich für den Verwaltungsgerichtshof, auf das in der Sache zu Punkt 1 der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan von den Beschwerdeführern erstattete Beschwerdevorbringen meritorisch einzugehen. Die Beschwerde war insoweit schon wegen des aufrechten Bestandes des zwischen den Beschwerdeführern und der MB am 1. März 1988 geschlossenen und mit Bescheid vom 1. Juli 1988 agrarbehördlich genehmigten Übereinkommens gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.) Zu Punkt 2 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan:

Gemäß § 24 Abs. 1 FLG erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Aus dieser Bestimmung kann eine Tendenz des FLG in der Richtung abgelesen werden, die Belastung von Fremdgrund mit solchen Rechten nach Möglichkeit abzubauen (Vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1989, Zl. 88/07/0130).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Detail aufgezeigt, durch welche drei vorhandene Bringungsmöglichkeiten das ca. 9.500 m2 große Grundstück 4384 der Beschwerdeführer im Pwald erschlossen ist. Die Beschwerdeführer haben diese Erschließung nicht bestritten, sie beharren aber in ihrer Beschwerde darauf, daß zum Zwecke von Langholzfuhren aus dem südlichen Teil ihres Grundstückes auch der seit langem bestehende und bislang stets benützte Weg über das Nachbargrundstück 4383 der MB als zusätzliche Entschließung durch Einräumung einer Servitut im Zusammenlegungsplan vorzusehen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer indes keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht durchaus der oben dargestellten Tendenz des FLG, die Belastung von Fremdgrund mit Wegerechten nach Möglichkeit abzubauen. Mit Rücksicht darauf, daß das Grundstück 4384 der Beschwerdeführer im Süden unmittelbar an den öffentlichen Weg 4404 angrenzt, erscheint die Vorgangsweise der belangten Behörde schon dadurch gerechtfertigt, daß bis zu diesem südlichen Weganschluß eine Bringungsmöglichkeit der Beschwerdeführer auf deren eigenem Grund geschaffen werden könnte. Auch darauf hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen. Allein der Umstand, daß die Beschwerdeführer eine Bringung über Fremdgrund als für sie wirtschaftlicher und zweckmäßiger erachten, läßt daher den angefochtenen Bescheid in dieser Frage nicht als rechtswidrig erscheinen.

Unzutreffend ist auch der in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobene verfahrensrechtliche Vorwurf, es wäre ihnen im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit eingeräumt worden, an der einschlägigen Sachverhaltsermittlung teilzunehmen bzw. auf die ihres Erachtens nicht gegebene Entsorgungsmöglichkeit des südlichen Teiles ihrer Waldparzelle entsprechend hinzuweisen. Es genügt dazu, die - von den Beschwerdeführern ohnehin genützte - Möglichkeit eines entsprechenden Vorbringens in ihrer Berufung, aber auch in der von der belangten Behörde abgehaltenen Berufungsverhandlung, in Erinnerung zu rufen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet (§ 42 Abs. 1 VwGG).

3.) Zu Punkt 3 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan:

Hier verhält es sich im Ergebnis ähnlich wie zu Punkt 2. Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Berufung zwar auf, daß und aus welchen Gründen die von ihnen vorgeschlagene Lösung der Erschließung ihres Abfindungsgrundstückes 4601 sinnvoller und zweckmäßiger erschiene als jene, die die ABB in dem von der belangten Behörde bestätigten Zusammenlegungsplan vorgesehen hat. Selbst unter der Annahme, daß die Version der Beschwerdeführer diesen gewisse Vorteile brächte, welche der angeordneten Lösung fehlen, wäre damit aber noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt dargetan, weil dafür dargetan hätte werden müssen, daß und inwiefern die von der Behörde gewählte Lösung mit dem Gesetz nicht im Einklang wäre.

Abgesehen davon, daß für die von den Beschwerdeführern nunmehr angestrebte teilweise Auflassung des öffentlichen Weges 4588 die Gemeinde, nicht aber die Agrarbehörde zuständig wäre, gestehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst zu, daß sie - über Wunsch der westlichen Grundanrainer - ihre Zustimmung zu dem nun angeordneten Verlauf und zur Länge des Weges 4588 gegeben hätten. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach das Grundstück 4601 (der Beschwerdeführer) "nur beidseitig vom eigenen Privatgrund aus" zu bewirtschaften sei, ist nicht verständlich, grenzt dieses Grundstück der Beschwerdeführer, an dessen südlichem Ende sich im übrigen die Hofstelle der Beschwerdeführer befindet, doch im Westen unmittelbar an den genannten öffentlichen Weg 4588 an. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß das Grundstück 4601 der Beschwerdeführer durch den insoweit bekämpften Zusammenlegungsplan in einer mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Weise erschlossen wäre. Den Beschwerdeführern bleibt es selbstverständlich unbenommen, dieses Grundstück ihren Vorstellungen gemäß auf Eigengrund durch Anlegung weiterer Privatwege weiter aufzuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich daher der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht anschließen, wonach der Zusammenlegungsplan nicht hätte erlassen werden dürfen, ohne daß zumindest zugleich "der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. im Sinne des § 16 FLG auch die diesbezügliche Zuteilung einer Ersatzfläche ausgeglichen worden wäre".

Die Beschwerdeführer bringen abschließend noch vor, die ABB sei zur Erlassung ihres Bescheides vom 1. Juli 1988 nicht zuständig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt "über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsplan noch nicht entschieden" worden sei. Auch dieses Vorbringen ist nicht recht verständlich, ist doch der Zusammenlegungsplan bereits Ende 1987 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden, abgesehen davon, daß betreffend gemeinsame Maßnahmen und Anlagen bereits mehrere Bescheide dem nunmehr bekämpften Zusammenlegungsplan vorausgegangen sind.

Wenn sich die Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt auch in ihrem Recht "auf Begründung der Gesetzmäßigkeit einer allfälligen Abfindung" verletzt erklären, dann ist dem entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer mit Ausnahme der drei bereits behandelten Punkte gegen die Gesetzmäßigkeit der ihnen zugeteilten Abfindung weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde konkretes Vorbringen erstattet haben. Es ist im Gegenteil auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in geringem Maße "über-abgefunden" worden seien, unbestritten geblieben.

Da der angefochtene Bescheid sich somit in keinem der von den Beschwerdeführern aufgezeigten Punkte als mit dem Gesetz im Widerspruch erweist, war die Beschwerde zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Die MB hat keinen Kostenzuspruch beantragt.

Wien, am 21. September 1989

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