OGH 17Ob11/08d; 17Ob40/08v; 4Ob223/12s; 4Ob186/21p (RS0123518)

OGH17Ob11/08d; 17Ob40/08v; 4Ob223/12s; 4Ob186/21p23.9.2022

Rechtssatz

Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. Bei Fehlen entsprechender Behauptungen oder einem non liquet auf der Sachverhaltsebene ist vom Vorliegen des Löschungstatbestands und damit auch vom Erlöschen des Unterlassungsanspruchs auszugehen. Diese Behauptungs- und Beweislast gilt auch in einem allfälligen Oppositionsprozess.

Normen

ZPO §266 B
EO §35 Ag
MSchG §10a
MSchG §33a
MSchG §33a Abs4
MSchG §33a Abs5

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Veröff: SZ 2008/68

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Auch; nur: Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. (T1)

4 Ob 223/12sOGH19.03.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/29

4 Ob 186/21pOGH23.09.2022

Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung einer Marke trifft den Markeninhaber. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080520_OGH0002_0170OB00011_08D0000_002