1 Ob 199/07g | OGH | 29.11.2007 |
5 Ob 191/05g | OGH | 20.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Das Gewährleistungsrecht nach dem GewRÄG, BGBl I 2001/48, geht in Umsetzung des Stufensystems des Art 3 Abs 3 und 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL vom Vorrang (Primat) der Mängelbeseitigung (Verbesserung oder Austausch) vor den Gestaltungsrechten (Preisminderung und Wandlung) aus. Mit dem Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche wollte die RL im Interesse des Verkäufers einen gewissen Ausgleich für die Stärkung der Käuferrechte verwirklichen, stellt doch das „Recht zur zweiten Andienung" insbesondere bei Gattungsschulden die für den Lieferanten gegenüber den sekundären Rechtsbehelfen (Preisminderung und Wandlung) regelmäßig wirtschaftlichere Lösung dar. (T1)<br/>Beisatz: Durch eine weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 932 Abs 4 ABGB darf der Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche nicht umgangen werden. (T2)<br/>Beisatz: Die durchschnittlichen Belastungen des Übernehmers, wie sie mit einer Nacherfüllung regelmäßig verbunden sind, können jedenfalls noch nicht als „erhebliche Unannehmlichkeiten" gewertet werden; vielmehr muss dazu die Verbesserung durch den Übergeber eine gewisse Härte für den Übernehmer darstellen, die sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder der Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben kann. (T3) <br/>Beisatz: Der Preisminderung begehrende Kläger ist für das Vorliegen der Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Preisminderung behauptungs- und beweispflichtig. (T4) |
5 Ob 195/09a | OGH | 22.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Vertragsrücktritt wegen Verbesserungsverzugs oder wegen Vertrauensverlustes gerechtfertigt sei, beruht auf der einzelfallbezogenen Bewertung des jeweiligen Verhaltens der Streitteile. (T5)<br/>Bem: Hier: Noch Rechtslage vor dem GewRÄG, BGBl 2001/48. (T6) |
4 Ob 80/12m | OGH | 10.07.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
1 Ob 139/14v | OGH | 18.09.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4 |
5 Ob 42/17p | OGH | 04.05.2017 |
Vgl auch |
7 Ob 37/21y | OGH | 24.03.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 174/20d | OGH | 25.03.2021 |
Vgl |
5 Ob 193/21z | OGH | 01.06.2022 |
Beis wie T4 |
5 Ob 58/22y | OGH | 21.12.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20071129_OGH0002_0010OB00199_07G0000_002
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