OGH 13Os86/07g (RS0122466)

OGH13Os86/07g1.3.2022

Rechtssatz

Orientiert sich die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht an den (nicht durch Aufzeigen von Verfahrensfehlern oder formalen Begründungsmängeln in Frage gestellten) Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung, so verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt und muss schon aus diesem Grund verworfen werden.

Normen

StPO §292

13 Os 86/07gOGH29.08.2007
13 Os 184/08wOGH18.06.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Privatbeteiligten Zuspruch, ohne dass den Entscheidungsgründen eine Anschlusserklärung zu entnehmen war. (T1)

13 Os 103/10mOGH30.09.2010

Auch

13 Os 27/12pOGH10.05.2012

Vgl

11 Os 66/19vOGH28.05.2019

Vgl; Beisatz: Demnach ist es unzulässig, bei der Bekämpfung von Entscheidungen davon abzusehen und als Bezugspunkt der Anfechtung direkt auf Aktenbestandteile zurückzugreifen. (T2)<br/>Beisatz. Gar wohl auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden kann jedoch bei der – im Fall der Ausfertigung des mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) angefochtenen Urteils in gekürzter Form (§ 270 Abs 4 StPO) oft gar nicht anders möglichen – Ausdeutung des (den Bezugspunkt der Anfechtung bildenden) Inhalts der Entscheidung. (T3)

15 Os 59/20wOGH23.10.2020

Vgl

11 Os 13/22dOGH01.03.2022

Vgl; Beis nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_20070829_OGH0002_0130OS00086_07G0000_001

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