OGH 6Ob87/07y (RS0122155)

OGH6Ob87/07y3.10.2022

Rechtssatz

Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen.

Normen

ABGB §810 Abs2

6 Ob 87/07yOGH25.05.2007

Beisatz: Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/86

5 Ob 255/07xOGH11.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Auch die nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protkoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf daher der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/195

5 Ob 95/08vOGH24.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T3)<br/>Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T4)<br/>Beisatz: EinAnsuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T5)<br/>Veröff: SZ 2008/90

5 Ob 108/08fOGH24.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T6)<br/>Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T7)<br/>Beisatz: Ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T8)

2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch den Erben bedarf der gerichtlichen Genehmigung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2011/10

4 Ob 34/12xOGH17.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T10)<br/>Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T11)

2 Ob 134/15tOGH06.08.2015

Beis wie T9

2 Ob 45/15dOGH09.09.2015

Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/96

2 Ob 194/20yOGH28.01.2021
5 Ob 168/22zOGH03.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_003