OGH 1Ob181/04f (RS0119577)

OGH1Ob181/04f28.7.2022

Rechtssatz

Der Anspruch auf Begründung eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts - wie etwa einer Grunddienstbarkeit - mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart kann solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist.

Normen

ABGB §481
ABGB §1479
ABGB §1484

1 Ob 181/04fOGH23.11.2004
4 Ob 177/19mOGH11.08.2020
10 Ob 33/21gOGH28.07.2022

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln (30 Jahre) auf das vertragliche Recht, die Verbücherung einer (nicht verjährten, selten ausübbaren) Dienstbarkeit zu erwirken; dieser vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung kann nämlich nicht als selten ausübbares Rechts iSd § 1484 ABGB qualifziert werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00181_04F0000_001