OGH 8ObA112/03h (RS0119398)

OGH8ObA112/03h30.3.2022

Rechtssatz

Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden. Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt. Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen. Die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, ist durch Auslegung der Leistungszusage zu klären.

(Hier: Keine Zugrundelegung einer gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhten Sterblichkeit bei Ermittlung des Deckungserfordernisses)

Normen

BPG §3

8 ObA 112/03hOGH20.10.2004
9 ObA 92/04aOGH15.12.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Mit den geschlossenen Verträgen wurde wirksam eine beitragsorientierte Pensionsleistung vereinbart, mangels ausdrücklicher Abreden trifft das Unternehmen keine Nachschusspflicht. (T1)<br/>Beisatz: Gegenantrag zum bereits zu 8 ObA 112/03h entschiedenen Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG. (T2)

8 ObA 99/04yOGH04.05.2005

Beisatz: Anhaltspunkte dafür, bei Übertragungen nach § 48 PKG zumindest im Zweifel von einer Nachschusspflicht auszugehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage. (T3)

9 ObA 26/08aOGH29.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilweise leistungsorientierte Pensionszusage. (T4)<br/>Beisatz: Auch bei teilweise leistungsorientierten Pensionszusagen besteht keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers für die Vergangenheit, sondern hat der Ausgleich insoweit durch Direktzahlung zu erfolgen. (T5)

9 ObA 92/10kOGH24.11.2010

Auch; Beis wie T3 nur: Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage. (T6)

9 ObA 105/13aOGH26.11.2013

Vgl; Beis wie T6

9 ObA 77/16pOGH29.09.2016

Auch

8 ObA 9/21pOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, in welchen Fällen den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht trifft, ist durch Auslegung der Übertragungsvereinbarung (Leistungszusage) – hier der Pensionskassen-BV der Beklagten – zu beantworten. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_008OBA00112_03H0000_001