OGH 8ObA21/04b; 9ObA185/05d; 9ObA37/07t; 8ObA58/08z; 6Ob88/11a; 8ObA72/13s; 9ObA59/15i; 8ObA12/19a; 9ObA134/19z; 8ObA48/20x; 8ObA50/22v (RS0118907)

OGH8ObA21/04b; 9ObA185/05d; 9ObA37/07t; 8ObA58/08z; 6Ob88/11a; 8ObA72/13s; 9ObA59/15i; 8ObA12/19a; 9ObA134/19z; 8ObA48/20x; 8ObA50/22v29.6.2022

Rechtssatz

Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.

Normen

AngG §36

8 ObA 21/04bOGH15.04.2004

Veröff: SZ 2004/52

9 ObA 185/05dOGH22.02.2006

Beisatz: Der Zweck einer „Mandantenschutzklausel" liegt darin, den Kundenstock der Arbeitgeberin zu schützen. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T1)

9 ObA 37/07tOGH28.03.2007

Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen beziehungsweise diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T2)

8 ObA 58/08zOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derartige „Kundenschutzklauseln" sind grundsätzlich zulässig. (T3)

6 Ob 88/11aOGH21.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 25 HVertrG. (T4)

8 ObA 72/13sOGH29.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/121

9 ObA 59/15iOGH28.05.2015
8 ObA 12/19aOGH29.04.2019

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mit Konkurrenzklausel mitvereinbarte Kundenschutzklausel. (T5)

9 ObA 134/19zOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. (T6)

8 ObA 48/20xOGH23.11.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/100

8 ObA 50/22vOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auch Kundenschutzklauseln können mobilitätshemmend wirken, sodass der Gesetzeszweck des § 36 Abs 2 AngG („Entgeltgrenze“) genauso für sie gilt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20040415_OGH0002_008OBA00021_04B0000_001