Rechtssatz
Ist zwischen den Parteien kein Recht oder Rechtsverhältnis auf Basis des behaupteten Sachverhalts strittig, sondern nur der Sachverhalt selbst, ist der Antrag mangels Feststellungsinteresses abzuweisen.
8 ObA 14/13m | OGH | 27.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Ist zwischen den Parteien des Verfahrens kein Recht oder Rechtsverhältnis strittig, so fehlt es damit am rechtlichen Interesse. (T1)<br/>Beisatz: Das Fehlen des Feststellungsinteresses führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Feststellungsantrags. (T2) |
8 ObA 32/22x | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030410_OGH0002_008OBA00222_02H0000_001