OGH 1Ob226/02w (RS0117002)

OGH1Ob226/02w26.1.2022

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners ausgesprochenen Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen ist jedenfalls unzulässig.

Normen

EO §402 Abs2
EO §402 Abs4
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 Z2 C6

1 Ob 226/02wOGH25.10.2002
1 Ob 232/03dOGH18.11.2003

Beisatz: Die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags ist nämlich nicht anders zu beurteilen als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags. (T1)

4 Ob 177/08wOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Wurden mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen und deren Bestätigung zwar keine Sachentscheidungen über den Widerspruch getroffen, ist dennoch die in § 402 Abs 1 Satz 2 EO normierte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden, wenn der Widerspruchsgegner vor Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses angehört wurde. (T2)

4 Ob 234/08bOGH20.01.2009

Auch; Beisatz: Das gilt auch im Fall eines Sicherungsantrags nach § 382b EO. (T3)

7 Ob 61/11pOGH16.06.2011
1 Ob 172/21gOGH12.10.2021
7 Ob 3/22zOGH26.01.2022

Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20021025_OGH0002_0010OB00226_02W0000_001

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