European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00003.22Z.0126.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 4. November 2021 ohne Anhörung des Antragsgegners den Antrag vom 29. Oktober 2021 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach „§ 382c EO“ des Inhalts, dass es dem Antragsgegner verboten sei, sich der gefährdeten Partei zur Durchsetzung von – näher genannten – Maßnahmen der Pandemiebekämpfung SARS‑CoV‑2 über eine Entfernung von weniger als zwei Metern anzunähern und weiters, sie bei Nichteinhaltung der Maßnahmen vom Präsenzunterricht auszuschließen, mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurück.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach §§ 78 und 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260).
[5] Daran anknüpfend gelangte die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0117002; 2 Ob 269/97s, 1 Ob 226/02w, 4 Ob 43/03g, 3 Ob 140/04s, 4 Ob 234/08b, 7 Ob 61/11p, 10 Ob 78/11k) zum Ergebnis, Gleiches müsse auch dann gelten, wenn der Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, biete doch § 402 Abs 2 EO keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags anders zu beurteilen sei als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Antragsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags.
[6] Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist daher gemäß §§ 78 und 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht dem nicht entgegen. Das Rechtsmittel ist somit ohne Sachprüfung zurückzuweisen.
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