OGH 10ObS307/02y (RS0103990)

OGH10ObS307/02y29.3.2022

Rechtssatz

In Sozialrechtssachen gibt es für die Berufungen in der Hauptsache selbst keine Zulässigkeitsbeschränkung (§ 90 Z 1 ASGG). Ein Rechtsmittel des Versicherten gegen die befristete Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 256 ASVG) durch das Arbeitsgericht und Sozialgericht ist daher zulässig (keine analoge Anwendung des §256 Abs3 ASVG auf das sozialgerichtliche Rechtsmittelverfahren).

Normen

ASGG §90
ASVG idF BGBl 1996/201 §256

10 ObS 307/02yOGH22.10.2002
10 ObS 314/02bOGH22.10.2002

Auch; Beisatz: Der im § 256 Abs 3 ASVG vorgesehene Ausschluss der Klagsmöglichkeit gegen den Ausspruch einer befristeten Gewährung der Leistung in einem Bescheid darf nicht im Wege der Analogie auf einen Rechtsmittelausschluss des Versicherten im Fall der Zuerkennung einer befristeten Pensionsleistung durch das Arbeits- und Sozialgericht ausgedehnt werden. (T1)

10 ObS 242/03sOGH09.11.2004

Auch; Beis wie T1

10 ObS 141/13bOGH22.10.2013
10 ObS 37/22xOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_010OBS00307_02Y0000_001