Normen
StPO §41 Abs2
StPO §42 Abs2
StPO §61 Abs2 B
StPO §87 Abs1
StPO §113 Abs1
15 Os 87/00 | OGH | 10.08.2000 |
12 Os 151/00 | OGH | 14.12.2000 |
nur: Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP , 18 f Punkt V.). (T1); Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und lässt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T2) |
11 Os 161/00 | OGH | 16.01.2001 |
15 Os 3/05p | OGH | 17.02.2005 |
Auch; nur: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildet. (T3); Beisatz: Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der die Verfahrenshilfe bewilligende Richter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat. (T4); Beisatz: Über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (§§ 9, 16 Abs 2 RAO; § 10 RL-BA) ist damit keine Aussage getroffen. (T5) |
13 Os 76/09i | OGH | 23.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Ähnliches gilt auch unter dem Regime der StPO neu, siehe nunmehr RS0125078. (T6) |
20 Ds 15/21t | OGH | 01.03.2022 |
Vgl; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20000810_OGH0002_0150OS00087_0000000_001
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