OGH 1Ob160/98f; 8Ob93/01m; 6Ob177/19a; 2Ob142/20a; 6Ob66/22g (RS0110775)

OGH1Ob160/98f; 8Ob93/01m; 6Ob177/19a; 2Ob142/20a; 6Ob66/22g14.9.2022

Rechtssatz

Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB.

Normen

ABGB §1331
ABGB §1332a

1 Ob 160/98fOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/156

8 Ob 93/01mOGH10.05.2001

Auch; Hier: Kosten der versuchten Heilung eines auch für die Zucht verwendeten Rasse-Jagdhundes (kein Nutztier). (T1)

6 Ob 177/19aOGH25.03.2020

nur: Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3)

2 Ob 142/20aOGH27.11.2020

vgl; Beisatz: Kein Trauerschmerzengeld bei fahrlässiger Tötung eines Haustiers. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/117

6 Ob 66/22gOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_002