OGH 1Ob160/98f (RS0110774)

OGH1Ob160/98f14.9.2022

Rechtssatz

Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach § 1332a ABGB.

Normen

ABGB §1331
ABGB §1332a

1 Ob 160/98fOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/156

6 Ob 177/19aOGH25.03.2020

nur: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen. (T1)

6 Ob 66/22gOGH14.09.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_001