OGH 2Ob216/98y; 2Ob39/99w; 2Ob153/99k; 7Ob302/99h; 3Ob144/99v; 2Ob318/99z; 9ObA101/03y; 2Ob15/09h; 6Ob72/19k; 1Ob155/20f; 9Ob71/22i (RS0110703)

OGH2Ob216/98y; 2Ob39/99w; 2Ob153/99k; 7Ob302/99h; 3Ob144/99v; 2Ob318/99z; 9ObA101/03y; 2Ob15/09h; 6Ob72/19k; 1Ob155/20f; 9Ob71/22i17.11.2022

Rechtssatz

Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (auch 7 Ob 640/90 und 7 Ob 546/92).

Normen

ABGB §140 Bb

2 Ob 216/98yOGH27.08.1998
2 Ob 39/99wOGH25.02.1999

Vgl; Beisatz: Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, sind nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. (T1)

2 Ob 153/99kOGH27.05.1999

Ähnlich; Beis wie T1

7 Ob 302/99hOGH22.12.1999

Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T2)

3 Ob 144/99vOGH31.01.2000

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt für die die Auslandsverwendungszulage von Handelskammerbediensteten beziehungsweise Wirtschaftskammerbediensteten. Im Gegensatz zu dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall steht hier auch nicht außer Streit, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als den ihn tatsächlich treffenden Mehraufwand erhalte. (T3)

2 Ob 318/99zOGH16.03.2000

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 101/03yOGH17.03.2004

Vgl auch

2 Ob 15/09hOGH28.09.2009

Vgl; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Bem: Vgl RS0125384 betreffend die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG. (T4)

6 Ob 72/19kOGH24.07.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht als verdeckte Gehaltsbestandteile zu qualifizieren. (T5)

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 71/22iOGH17.11.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0020OB00216_98Y0000_001