Rechtssatz
Die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG ist als Bestandteil des vom unterhaltspflichtigen Vater bezogenen und ihm zur freien Verfügung stehenden Entgelts in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Zulage im Einzelfall der Abdeckung eines konkreten finanziellen Mehraufwands diente. Dem steht auch die Regelung des § 21g Abs 3 Satz 1 GehG nicht entgegen, ist diese Bestimmung doch dahin zu verstehen, dass sie bei der Beantwortung der ausschließlich nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu lösenden Frage, ob die in den §§ 21a bis 21f GehG geregelten Zulagen und Zuschüsse Entgelt oder Aufwandsentschädigung sind, nicht anzuwenden ist.
Normen
ABGB §94
ABGB §140 Bb
GehG idF Dienstrechts-Novelle 2004 §21a
GehG idF Dienstrechts-Novelle 2004 §21g Abs3
Dokumentnummer
JJR_20090928_OGH0002_0020OB00015_09H0000_001
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