OGH 9ObA283/97a (RS0109205)

OGH9ObA283/97a28.9.2022

Rechtssatz

Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtshandlung des Dienstgebers. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht.

Normen

DO.A §24
DO.B §24

9 ObA 283/97aOGH17.12.1997
9 ObA 93/98mOGH10.06.1998

nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T1)

9 ObA 325/98dOGH10.02.1999

nur: Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T2)<br/>Beisatz: Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung (umfangreiche Krankenstände). (T3)

9 ObA 89/01fOGH23.05.2001

Auch; nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T4)<br/>Beisatz: Zum Teil unsachliche Formulierungen allein machen den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich. (T5)

9 ObA 29/12yOGH29.05.2012

Vgl auch; nur T1

9 ObA 100/17xOGH27.09.2017
9 ObA 31/18aOGH25.04.2018

Vgl auch; nur: Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T6)

9 ObA 58/22bOGH28.09.2022

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: § 24 DO.B. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_009OBA00283_97A0000_001