OGH 9ObA240/94 (RS0051176)

OGH9ObA240/9420.10.2022

Rechtssatz

Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

BAG vom 28.11.1977, 1 ABR 36/76

Normen

ArbVG §60

9 ObA 240/94OGH11.01.1995

Auch; Beisatz: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann nur dann angenommen werden, wenn über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer acht gelassen wurden, so daß der betreffende Vorgang, der nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist, nur mehr als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann. (T1)

9 ObA 3/00gOGH16.02.2000

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/30

9 ObA 184/01aOGH05.09.2001

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/145

9 ObA 110/20xOGH17.12.2020
9 ObA 154/21vOGH20.10.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950111_OGH0002_009OBA00240_9400000_002