Rechtssatz
Ein firmenmäßig gezeichneter Computerausdruck über die Bewegungen eines Kreditkontos ist in Verbindung mit der Krediturkunde und Pfandurkunde im Sinn des § 210 EO zum Nachweis der angemeldeten Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek ausreichend.
3 Ob 36/97h | OGH | 23.04.1997 |
Beisatz: "Saldenbestätigung" ist nicht ausreichend. (T1) |
3 Ob 228/98w | OGH | 13.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: § 210 EO soll dem Verpflichteten und den nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob auch alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. (T2) |
8 Ob 199/01z | OGH | 30.08.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rechtslage vor EO-Nov 2000. (T3)<br/>Beis wie T2 |
3 Ob 184/01g | OGH | 21.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die einzelnen Blätter, auf denen sich die Kontobewegungen nachvollziehen lassen, nicht unterschrieben sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die unterzeichneten Abschlüsse jeweils den Endsaldo der Aufstellungen über die Kontobewegungen enthalten. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Sogenannte Fintoabschlüsse. (T5) |
3 Ob 3/20t | OGH | 26.02.2020 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das eigene Vorbringen des Pfandgläubigers, nicht mehr über lückenlose Kontounterlagen zu verfügen, ist abstrakt geeignet, die von ihm zur Bescheinigung seiner Forderung vorgelegte Kontoaufstellung zu „entwerten“. (T6) |
8 Ob 133/22z | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde; Nachweis iSd § 210 EO wurde bereits durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen erbracht, ohne dass es noch der Vorlage des Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedurfte. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00151_9400000_002
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