Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin übersieht, daß aus der vorliegenden Ausfertigung des Exekutionstitels (Versäumungsurteil) in keiner Weise hervorgeht, in welchem Ausmaß die einheitlich zugesprochene Forderung durch ihre beiden Höchstbetragshypotheken (jeweils samt Nebengebührensicherstellung) gesichert ist. Der von ihr angesprochene Punkt 9. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunden fehlt in den vorgelegten (unbeglaubigten) Teilkopien. Gerade die Entscheidung 3 Ob 151/94 (JBl 1995, 256 = ZIK 1995, 95 = JUSZ 1723) zeigt einen einfachen Weg der Herstellung von zur Anmeldung gemäß § 210 EO geeigneten Originalurkunden auf, der durch dann nicht unzumutbar ist, wenn die Bankkonten nur mehr in Form von Mikrofiches existieren.
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