Rechtssatz
Die gesetzliche Fiktion berechtigt zwar zur Annahme des Bestands einer Dienstbarkeit, aber nur, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt die Inanspruchnahme des Grundes als "kleine Dienstbarkeit" eingeräumt, dies jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme das "unerhebliche Ausmaß" nicht übersteigt. Die kleine Dienstbarkeit kann im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden, was aber voraussetzt, dass sie im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eindeutig bestimmt ist.
1 Ob 115/14i | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beisatz: Gibt der Bescheidinhalt bei richtigem Verständnis lediglich § 111 Abs 4 WRG wieder, ohne dass hier eine konkret als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeit ausreichend bestimmt worden wäre, lässt sich daraus schon mangels ausreichender Determinierung keine Dienstbarkeit ableiten. (T1) |
1 Ob 158/20x | OGH | 24.09.2020 |
Beisatz: § 111 Abs 4 WRG stellt darauf ab, ob die „bewilligte Anlage“ (in ihrer Gesamtheit) fremden Grund eines bestimmten Eigentümers in bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt. (T2)<br/>Beisatz: Alle Anlagenteile, die das Grundstück in Anspruch nehmen, und alle Nachteile sind in diese Prüfung einzubeziehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00013_9400000_001