Normen
4 Ob 82/92 | EGMR | 24.11.1992 |
4 Ob 108/92 | OGH | 23.02.1993 |
Beisatz: Hier: Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. (T1). |
4 Ob 102/93 | OGH | 21.09.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand wird nicht herbeigeführt, wenn die Beklagten die beanstandete Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten. (T2) |
4 Ob 81/93 | OGH | 21.09.1993 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
4 Ob 14/94 | OGH | 08.03.1994 |
Beisatz: Hier: Zulassung von Werbespots über 10.000 Sendesekunden durch ORF. (T3)<br/>Veröff: EvBl 1994/115 S 555 |
4 Ob 123/94 | OGH | 08.11.1994 |
Vgl auch |
4 Ob 90/95 | OGH | 21.11.1995 |
nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T4)<br/>Beisatz: Einen unumkehrbaren Zustand schafft auch ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T5) |
9 Ob 149/98x | OGH | 10.06.1998 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungserklärung zu Einreichplänen im Baubewilligungsverfahren durch Gerichtsbeschluss - abgewiesen. (T6) |
4 Ob 180/99w | OGH | 13.09.1999 |
Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T7) |
4 Ob 234/99m | OGH | 19.10.1999 |
Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben. (T8)<br/>Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T9) |
4 Ob 233/99i | OGH | 19.10.1999 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T10) |
8 ObA 113/01b | OGH | 13.09.2001 |
Vgl; nur T8; Beis wie T5 |
4 Ob 213/03g | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade kann durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig. (T11)<br/>Veröff: SZ 2003/170 |
4 Ob 213/05k | OGH | 29.11.2005 |
nur T7 |
5 Ob 211/05y | OGH | 24.01.2006 |
nur T4; Beisatz: Hier: Generalsanierung des Daches. (T12) |
1 Ob 136/08v | OGH | 11.08.2008 |
Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (T13)<br/>Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ausstrahlung einer Fernsehsendung zu einer bestimmten Sendezeit. (T14) |
16 Ok 1/09 | OGH | 25.03.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. (T15)<br/>Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T16) |
16 Ok 6/10 | OGH | 04.10.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Annahme eines Angebots. (T17)<br/>Veröff: SZ 2010/118 |
4 Ob 197/11s | OGH | 17.01.2012 |
Vgl auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Zuleitung. (T18) |
4 Ob 141/16p | OGH | 21.02.2017 |
Auch; Beisatz: Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft. (T19) |
5 Ob 215/18f | OGH | 13.12.2018 |
Auch |
2 Ob 49/21a | OGH | 29.04.2021 |
nur T4<br/>Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T20)<br/>Anmerkung: Vgl zum Begriff der Rückführbarkeit RS0133609. (T21)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/44 |
4 Ob 46/22a | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren konnte über das Veröffentlichungsbegehren gar nicht entschieden werden. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_001
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