OGH 4Ob82/92; 4Ob108/92; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob14/94; 4Ob123/94; 4Ob90/95; 9Ob149/98x; 4Ob180/99w (RS0005696)

OGH4Ob82/92; 4Ob108/92; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob14/94; 4Ob123/94; 4Ob90/95; 9Ob149/98x; 4Ob180/99w29.3.2022

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu. Sie ist als vorläufige Maßnahme unzulässig, weil sie endgültig wirkt und daher kein Sicherungsmittel gemäß §§ 382 ff EO.

Normen

EO §381 Z2 D
EO §382 Z4 II4
KartG 2005 §48

4 Ob 82/92EGMR24.11.1992
4 Ob 108/92OGH23.02.1993

Beisatz: Hier: Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. (T1).

4 Ob 102/93OGH21.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand wird nicht herbeigeführt, wenn die Beklagten die beanstandete Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten. (T2)

4 Ob 81/93OGH21.09.1993

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 14/94OGH08.03.1994

Beisatz: Hier: Zulassung von Werbespots über 10.000 Sendesekunden durch ORF. (T3)<br/>Veröff: EvBl 1994/115 S 555

4 Ob 123/94OGH08.11.1994

Vgl auch

4 Ob 90/95OGH21.11.1995

nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T4)<br/>Beisatz: Einen unumkehrbaren Zustand schafft auch ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T5)

9 Ob 149/98xOGH10.06.1998

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungserklärung zu Einreichplänen im Baubewilligungsverfahren durch Gerichtsbeschluss - abgewiesen. (T6)

4 Ob 180/99wOGH13.09.1999

Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T7)

4 Ob 234/99mOGH19.10.1999

Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben. (T8)<br/>Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T9)

4 Ob 233/99iOGH19.10.1999

Auch; Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T10)

8 ObA 113/01bOGH13.09.2001

Vgl; nur T8; Beis wie T5

4 Ob 213/03gOGH16.12.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade kann durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig. (T11)<br/>Veröff: SZ 2003/170

4 Ob 213/05kOGH29.11.2005

nur T7

5 Ob 211/05yOGH24.01.2006

nur T4; Beisatz: Hier: Generalsanierung des Daches. (T12)

1 Ob 136/08vOGH11.08.2008

Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (T13)<br/>Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ausstrahlung einer Fernsehsendung zu einer bestimmten Sendezeit. (T14)

16 Ok 1/09OGH25.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. (T15)<br/>Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T16)

16 Ok 6/10OGH04.10.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Annahme eines Angebots. (T17)<br/>Veröff: SZ 2010/118

4 Ob 197/11sOGH17.01.2012

Vgl auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Zuleitung. (T18)

4 Ob 141/16pOGH21.02.2017

Auch; Beisatz: Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft. (T19)

5 Ob 215/18fOGH13.12.2018

Auch

2 Ob 49/21aOGH29.04.2021

nur T4<br/>Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T20)<br/>Anmerkung: Vgl zum Begriff der Rückführbarkeit RS0133609. (T21)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/44

4 Ob 46/22aOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren konnte über das Veröffentlichungsbegehren gar nicht entschieden werden. (T22)

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_001