OGH 2Ob512/91 (RS0023251)

OGH2Ob512/9113.12.2022

Rechtssatz

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend. (hier: Pächter einer Rodelbahn).

Normen

ABGB §1295 IId2

2 Ob 512/91OGH04.07.1991
1 Ob 5/91OGH24.04.1991

Auch; nur: Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. (T1)

2 Ob 599/92OGH15.04.1993

nur T1; Veröff: EvBl 1994/8 S 50

3 Ob 35/98pOGH28.01.1998
1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Den Betreiber eines Campingplatzes treffen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Vertragspartner, deren haftungsbegründende Verletzung grundsätzlich auch dadurch geschehen kann, dass eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenquelle weiterbestehen gelassen wird. (T2)

6 Ob 106/07tOGH21.06.2007

Auch; Beisatz: Es muss im Einzelfall geprüft werden, wer die Gefahr hätte abwenden können. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch - Haftung der Betriebsgesellschaft der Eishockeyhalle bejaht. (T4)

2 Ob 79/11yOGH16.09.2011

nur T1

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

nur T1; Veröff: SZ 2012/134

1 Ob 103/14zOGH22.01.2015

Veröff: SZ 2015/3

3 Ob 91/17dOGH25.10.2017

Auch

2 Ob 198/22iOGH13.12.2022

Beisatz: Hier: Eisfalle durch unsachgemäße Schneeräumung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910704_OGH0002_0020OB00512_9100000_001

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