OGH 9ObA179/90 (RS0052626)

OGH9ObA179/9018.7.2022

Rechtssatz

Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers und der Weiterbeschäftigung vorzunehmen.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

BEinstG §8 Abs2

9 ObA 179/90OGH12.09.1990
9 ObA 244/90OGH21.11.1990

Vgl auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884

9 ObA 234/01dOGH24.10.2001

Auch; nur: Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. (T1)

8 ObA 111/03mOGH16.07.2004

Auch; nur T1

8 ObA 55/05dOGH08.09.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T2)

9 ObA 86/06xOGH11.08.2006

nur: Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. (T3)

9 ObA 48/08mOGH04.08.2009

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/106

9 ObA 96/13bOGH26.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/113

8 ObA 6/18tOGH23.02.2018

Auch; Beis wie T2

8 ObA 36/18dOGH19.07.2018
9 ObA 80/21mOGH28.07.2021

Vgl

8 ObA 61/21kOGH18.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: § 8a BEinstG: Eine Wiederholung der bereits erfolgten Verständigung des Behindertenausschusses für den Fall, dass die sie auslösende Dienstverhinderung dann doch kein ganzes Jahr gedauert hat, aber die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Zusammenrechnung mit nachfolgenden Krankenständen gemäß § 24 Abs 9 VBG 1948 eintritt, ist nicht erforderlich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00179_9000000_002

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