OGH 5Ob606/88 (RS0020813)

OGH5Ob606/888.11.2022

Rechtssatz

Die Erhaltungspflicht des Vermieters findet auch im Anwendungsbereich des MRG an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes ihre Grenze (§ 6 MRG - ausgenommen in Bezug auf im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 MRG privilegierte Arbeiten).

Normen

ABGB §1096 A1
MRG §3 Abs3
MRG §6

5 Ob 606/88OGH11.10.1988

Veröff: MietSlg 40/27

5 Ob 537/89OGH07.03.1989

Veröff: SZ 62/36

5 Ob 70/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/209 = WoBl 1990,163

5 Ob 1098/92OGH15.12.1992

Beisatz: In diesem Rahmen ist allerdings auch die Reparatur von Schäden unter gleichzeitiger Anhebung des Ausstattungszustandes auf den ortsüblichen Standard als Erhaltungsarbeit anzusehen. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1993,102

5 Ob 96/93OGH23.11.1993

Veröff: EvBl 1994/93 S 460

3 Ob 37/94OGH13.04.1994

Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64

5 Ob 298/00kOGH28.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Bei nicht privilegierten Erhaltsungsarbeiten kann der Vermieter die Unwirtschaftlichkeit einwenden, soweit die Kosten dieser und der anderen notwendigen Reparaturen die Mietgegenstände unvermietbar machen würden (RdW 1985, 338 = MietSlg 37.255/28; SZ 62/209 = WoBl 1990/83 = MietSlg 42.201; MietSlg 45.224; WoBl 1995/101). (T2)<br/>Beisatz: Bei den nicht privilegierten Arbeiten können die Mieter der Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände zusammen mit dem Vermieter Widerspruch erheben, wenn eine Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG erforderlich ist, weil die Kosten der Arbeiten weder aus den verrechenbaren Hauptmietzinsreserven noch aus den während der Bestanddauer der Arbeiten zu erwartenden effektiven und fiktiven Einnahmen gedeckt werden können. Die mangelnde Deckung der Kosten, könnte nur im Fall des Widerspruchs der übrigen Mieter zur Abweisung des Antrags führen. Ansonsten hat der Vermieter, will er nicht die Kosten der Erhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln bezahlen oder zumindest vorfinanzieren, einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG zu stellen, der mit dem Antrag auf Durchführung der Arbeiten gemäß § 6 Abs 4 MRG zu verbinden ist. (T3)

5 Ob 208/01aOGH09.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach §§ 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T4)

9 Ob 96/06tOGH25.06.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG zur Vornahme „privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. (T5)

5 Ob 125/07dOGH03.07.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 34/11bOGH07.06.2011

Vgl auch

5 Ob 156/12wOGH17.12.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 249/15aOGH14.06.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Einwand mangelnder Deckung infolge einer negativen Mietzinsabrechnung entspricht einem notwendigen Antrag nach §§ 18, 19 MRG nicht. (T6)

5 Ob 55/22gOGH08.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0050OB00606_8800000_001