OGH Bkd115/87 (RS0055060)

OGHBkd115/8718.11.2022

Rechtssatz

Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Abs 3 hat bereits der § 9 Abs 2 RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im § 9 RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung ist, beeinträchtigt ein Rechtsanwalt, der diese Verschwiegenheit entweder selbst bricht oder bei anderen, hiezu verpflichteten Personen zu durchbrechen versucht, folgerichtig Ehre und Ansehen seinen Standes.

Normen

DSt 1872 §2 C2
DSt 1872 §2 F
DSt 1990 §1 C2
RAO §9 Abs2
RAO §9 Abs3

Bkd 115/87OGH02.05.1988

Veröff: AnwBl 1989,274

9 ObA 2165/96iOGH16.10.1996

nur: Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. (T1) Beisatz: Hier: Die ehemalige Sekretärin zweier Anwälte gab Namen, Anschrift und bestimmte Zahlungsflüsse der Steuerbehörde bekannt - einstweilige Verfügung auf Unterlassung bewilligt. (T2)

9 ObA 180/01pOGH19.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Schutzobjekt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind die Parteiinteressen. (T3)<br/>Beisatz: Die Schweigepflicht umfasst die anvertrauten Angelegenheiten und die dem Anwalt sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Fernsehinterview einer Angestellten eines Rechtsanwalts. (T5)

4 Bkd 1/02OGH02.09.2002

nur T1; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf den Rechtsanwalt, der namentlich bevollmächtigt wurde, sondern auch auf alle jene Mitglieder des Standes und Anwärter (§ 4 DSt), deren sich der Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Verpflichtungen bedient. (T6)

4 Bkd 3/04OGH25.10.2004

nur T1; Beis wie T6

12 Bkd 2/08OGH30.06.2008

Auch; nur T1

24 Os 3/16wOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 170/22aOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19880502_OGH0002_000BKD00115_8700000_001