OGH 3Ob524/87 (RS0034137)

OGH3Ob524/8718.11.2022

Rechtssatz

Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312).

Normen

ABGB §1486 Z1

3 Ob 524/87OGH23.09.1987
1 Ob 629/95OGH22.11.1995
2 Ob 501/95OGH10.04.1997
1 Ob 181/00zOGH29.08.2000

nur: Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T1)

2 Ob 284/99zOGH21.12.2000

nur T1; Beisatz: Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, dass darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht wurden oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. (T2)<br/>Beisatz: Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören, unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 1486 ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T4)

3 Ob 121/04xOGH16.02.2005

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 64/05pOGH21.04.2005

Beisatz: Ausgenommen sind nur Forderungen für Leistungen, die aus Gefälligkeit erbracht werden oder die etwa nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. (T5)

1 Ob 32/08zOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Von § 1486 Z 1 ABGB werden nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften. (T6)<br/>Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/40

2 Ob 217/09iOGH15.09.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Voraussetzung für die kurze Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB ist jedenfalls, dass der Anspruchsteller an oder für den Anspruchsgegner ‑ wenn auch nicht vertraglich gedeckte - Leistungen erbrachte. (T8)

4 Ob 117/10zOGH05.10.2010

Auch; Beisatz: Das Motiv des Gesetzgebers zur Verkürzung der Verjährungszeit lag in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. (T9)<br/>Veröff: SZ 2010/119

9 Ob 2/15gOGH25.02.2015

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 35/19mOGH25.04.2019

Beis wie T6; Beis wie T8

6 Ob 24/19aOGH24.07.2019

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 103/19mOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/108

6 Ob 112/22xOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 1486 Z 4 ABGB. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00524_8700000_003