Rechtssatz
Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren.
14 Os 132/02 | OGH | 03.12.2002 |
Vgl auch; nur: Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. (T1) |
12 Os 140/06i | OGH | 25.01.2007 |
Auch; nur: Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T2); Beisatz: Hier: § 305 Abs 1 StPO, fehlerhafte Beurkundung. (T3) |
11 Os 104/04 | OGH | 23.01.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die unterbliebene Schöffenbeeidigung in vorangegangenen Hauptverhandlungen begründet keine Nichtigkeit, wenn die Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung. (T5) |
15 Ns 7/19a | OGH | 10.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Das Gesetz verlangt bloß die einmalige Beeidigung der Schöffen pro Kalenderjahr. (T6)<br/>Beisatz: Diese gilt nicht bloß für das Verfahren, in dem sie beeidet wurden, sondern auch für alle weiteren Verfahren, an denen sie als Laienrichter in Strafsachen im betreffenden Kalenderjahr teilnehmen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19870211_OGH0002_0090OS00005_8700000_002
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