OGH 9Os5/87 (RS0098251)

OGH9Os5/8727.9.2022

Rechtssatz

Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren.

Normen

StPO §240a
StPO §281 Abs1 Z3

9 Os 5/87OGH11.02.1987
14 Os 147/87OGH21.10.1987
14 Os 60/94OGH21.06.1994
11 Os 119/95OGH22.08.1995

Vgl auch

14 Os 132/02OGH03.12.2002

Vgl auch; nur: Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. (T1)

12 Os 140/06iOGH25.01.2007

Auch; nur: Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T2); Beisatz: Hier: § 305 Abs 1 StPO, fehlerhafte Beurkundung. (T3)

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Die unterbliebene Schöffenbeeidigung in vorangegangenen Hauptverhandlungen begründet keine Nichtigkeit, wenn die Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung. (T5)

11 Os 51/11aOGH30.06.2011

Auch

12 Os 53/11bOGH07.07.2011
15 Ns 7/19aOGH10.04.2019

Vgl; Beisatz: Das Gesetz verlangt bloß die einmalige Beeidigung der Schöffen pro Kalenderjahr. (T6)<br/>Beisatz: Diese gilt nicht bloß für das Verfahren, in dem sie beeidet wurden, sondern auch für alle weiteren Verfahren, an denen sie als Laienrichter in Strafsachen im betreffenden Kalenderjahr teilnehmen. (T7)

11 Os 79/22kOGH27.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870211_OGH0002_0090OS00005_8700000_002

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