OGH 2Ob588/84; 6Ob321/98v; 2Ob216/22m (RS0012373)

OGH2Ob588/84; 6Ob321/98v; 2Ob216/22m13.12.2022

Rechtssatz

Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. (hier: das gewollt mündliche Testament gilt als schriftlich)

Normen

ABGB §553
ABGB §577

2 Ob 588/84OGH22.04.1986

NZ 1987,70

6 Ob 321/98vOGH28.01.1999

nur: Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. (T1); Veröff: SZ 72/16

2 Ob 216/22mOGH13.12.2022

Beisatz: Hier: Die gewollte gerichtliche letztwillige Verfügung ist aufgrund der Einhaltung der für ein eigenhändiges (holographes) Testament angeordneten Formvorschriften als solche gültig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860422_OGH0002_0020OB00588_8400000_001