OGH 1Ob20/85 (RS0034288)

OGH1Ob20/8513.12.2022

Rechtssatz

Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen.

usucapio libertatis

 

Normen

ABGB §1488

1 Ob 20/85OGH15.01.1986

Veröff: NZ 1986,188; hiezu zustimmend Hofmeister NZ 1986,190

1 Ob 15/94OGH23.11.1994

nur: Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes. (T1)

1 Ob 2188/96pOGH03.10.1996

nur T1

4 Ob 74/07xOGH22.05.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/80

1 Ob 202/13gOGH19.12.2013

Auch

8 Ob 103/13zOGH28.10.2013

nur T1; Beisatz: Ob im Einzelfall Verlust der Servitut eingetreten ist, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Vgl auch

9 Ob 40/15wOGH29.07.2015

Auch; nur T1

8 Ob 122/15xOGH19.02.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 63/18gOGH27.09.2018

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 95/19fOGH25.06.2019

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T3)

4 Ob 184/19sOGH24.10.2019

Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinn des § 1488 ABGB widersetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T5)

10 Ob 17/21dOGH13.09.2021

Vgl

7 Ob 78/22dOGH25.05.2022

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T6)

10 Ob 54/22xOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00020_8500000_001

Stichworte