OGH 1Ob609/85 (RS0061254)

OGH1Ob609/8513.12.2022

Rechtssatz

Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten, besonders dann, wenn es sich beim Auftraggeber um eine geschäftlich ungewandte und unerfahrene Person handelt oder wenn entsprechende Vereinbarungen über eine über die eigentliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Maklers getroffen wurden.

Normen

HGB §93
HVG §2

1 Ob 609/85OGH27.11.1985

Veröff: HS XVI/XVII/8

8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Der Handelsmäkler tritt nicht nur zu seinem Auftraggeber, sondern auch zu dessen Vertragspartner in Rechtsbeziehungen, die Sorgfaltspflichten gegenüber beiden Parteien nach sich ziehen. Er darf nicht zum Nutzen der einen Partei, mag diese auch sein eigentlicher Auftraggeber sein, die Belange der anderen Partei des von ihm vermittelten Vertrags ungerechtfertigt beeinträchtigen. Als unparteiischer Mittler zwischen den Parteien hat er sich um einen gerechten, fairen, mit offenen Karten zu spielenden Ausgleich der Interessen zu bemühen. (T1) Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357

6 Ob 570/95OGH01.06.1995

Auch; nur: Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten. (T2)

6 Ob 227/99xOGH21.10.1999

Vgl auch

10 Ob 89/04tOGH11.01.2005

Auch; nur T2

7 Ob 156/14pOGH10.12.2014

Ähnlich; nur T2

4 Ob 245/15fOGH23.02.2016
7 Ob 183/18iOGH19.12.2018

Auch; nur T2

7 Ob 187/22hOGH13.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19851127_OGH0002_0010OB00609_8500000_003

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