Normen
7 Ob 572/85 | OGH | 11.07.1985 |
Veröff: SZ 58/127 = EvBl 1985/168 S 753 = RdW 1985,307 = JBl 1986,173 |
2 Ob 520/87 | OGH | 23.03.1988 |
Beisatz: Hier: Ausstattungsverpflichtung nach schweizerischem Recht. (T1) Veröff: SZ 61/73 |
6 Ob 334/99g | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T2) |
7 Ob 323/99x | OGH | 23.02.2000 |
Veröff: SZ 73/36 |
8 Ob 153/03p | OGH | 26.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Auch Gesellschaftersicherheiten können eigenkapitalersetzenden Charakter haben, weshalb auch eine Patronatserklärung eines GmbH-Gesellschafters ihrem auszulegenden Inhalt nach der Besicherung eines Kredites der Gesellschaft dienen kann. (T3) |
4 Ob 151/10z | OGH | 18.01.2011 |
Auch; nur: Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. (T4); Beisatz: Mit Ausführungen zur „harten“ und zur „weichen“ Patronatserklärung. (T5); Beisatz: Der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung ist ‑ wie auch sonst ‑ durch Auslegung zu ermitteln. (T6) |
6 Ob 209/20h | OGH | 25.11.2020 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/103 |
6 Ob 204/22a | OGH | 18.11.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0070OB00572_8500000_001
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