Rechtssatz
Im Konfliktsfall hat über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung der Außerstreitrichter zu erkennen.
5 Ob 95/93 | OGH | 21.12.1993 |
Beisatz: Seine ausschließliche Kompetenz läßt nicht einmal Raum für eine Vorfragenbeurteilung durch den Streitrichter zu. (T1) |
5 Ob 104/09v | OGH | 09.06.2009 |
Beisatz: Im Konfliktfall hat über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung der Außerstreitrichter zu entscheiden. (T2)<br/>Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, auch wenn die Änderung bereits durchgeführt wurde. (T3) |
5 Ob 162/10z | OGH | 24.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich. (T4) |
5 Ob 10/11y | OGH | 09.02.2011 |
Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden. (T5) |
5 Ob 208/11s | OGH | 24.04.2012 |
Vgl; Beis auch wie T4; Beis auch wie T5 |
5 Ob 68/21t | OGH | 14.06.2021 |
Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0050OB00039_8200000_001