OGH 1Ob697/83 (RS0023607)

OGH1Ob697/8314.9.2022

Rechtssatz

Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. Stufen, die durch Verkehrsteilnehmer normalerweise routinemäßig wahrgenommen werden können, sind nicht besonders zu kennzeichnen.

Normen

ABGB §1295 IId2

1 Ob 697/83OGH21.09.1983
9 Ob 404/97wOGH28.01.1998
4 Ob 124/98hOGH05.05.1998

nur: Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. (T1)

6 Ob 253/99wOGH21.10.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2)

2 Ob 265/06vOGH18.01.2007

Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T3)

1 Ob 143/22vOGH14.09.2022

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00697_8300000_001