Rechtssatz
Wenn Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist, verjährt die Kaufpreisforderung nicht in drei Jahren.
4 Ob 218/13g | OGH | 25.03.2014 |
Beisatz: Hier: Zur Verjährung einer Forderung auf Zahlung eines Investitionskostenbeitrags und Amortisationszahlung aus einem Bestandvertrag über eine Liegenschaft samt darauf errichtetem Superädifikat (T1) |
4 Ob 186/22i | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt die allgemeine Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung, weil eine Kaufpreisforderung nicht in drei Jahren verjährt, wenn Gegenstand des Vertrags der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00803_7900000_005
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