OGH 6Ob685/79; 8Ob23/15p; 1Ob231/22k (RS0040546)

OGH6Ob685/79; 8Ob23/15p; 1Ob231/22k20.12.2022

Rechtssatz

Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies muss mangels einer im Gesetz getroffenen Unterscheidung sowohl für in erster Instanz als auch für in zweiter Instanz gefaßte derartige Beschlüsse gelten.

Normen

ZPO §349 Abs1

6 Ob 685/79OGH24.10.1979

Veröff: JBl 1980,379 = RZ 1981/57 S 206

8 Ob 23/15pOGH29.09.2015

Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren ist ein solcher Beschluss daher erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung bekämpfbar. Dies ist für den Zeugen, wenn seine Aussageverweigerung für unrechtmäßig erklärt wurde, in der Regel erst jener Beschluss, mit dem die Zeugnispflicht nach § 325 Abs 1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2015/106

1 Ob 231/22kOGH20.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00685_7900000_001