vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 349 Abs 1 und § 515 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 379 Heft 13 und 14 v. 5.7.1980

§ 349 Abs 1 ZPO, § 515 ZPO

Ein nicht abgesondert anfechtbarer Beschluß der II. Instanz kann nicht schon zugleich mit dem gegen die erstinstanzliche Endentscheidung gerichteten Rechtsmittel, sondern frühestens zugleich mit dem gegen die nächstfolgende selbständig anfechtbare Entscheidung der II. Instanz gerichteten Rechtsmittel bekämpft werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!