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§§ 204 f und 85 Abs 2 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 378 Heft 13 und 14 v. 5.7.1980

§ 204 ZPO, § 205 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO

Die gerichtliche Bestimmung einer Verbesserungsfrist wegen Formmängel des eingelegten Widerrufs über den Endtermin der in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzten Widerrufsfrist hinaus ist unzulässig. Die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden.

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