Normen
4 Ob 337/78 | OGH | 06.06.1978 |
Veröff: SZ 51/76 |
4 Ob 1/89 | OGH | 07.02.1989 |
Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar. (T1) <br/>Veröff: WBl 1989,217 |
4 Ob 50/89 | OGH | 19.12.1989 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1990,55 |
4 Ob 80/92 | OGH | 10.11.1992 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff: WBl 1993,164 |
4 Ob 29/98p | OGH | 21.04.1998 |
Auch; Beis wie T1 |
4 Ob 130/03a | OGH | 07.10.2003 |
Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung der sittenwidrigen AGB.) (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/115 |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 |
7 Ob 84/12x | OGH | 14.11.2012 |
Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/115 |
2 Ob 131/12x | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein. (T3) |
5 Ob 118/13h | OGH | 25.07.2014 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Für den Bereich der Telekommunikation hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals eine dreimonatige Leistungsfrist für angemessen gehalten. (T4) |
3 Ob 150/14a | OGH | 22.10.2014 |
Auch; Beis wie T2 |
2 Ob 20/15b | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von vier Monaten angemessen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2016/22 |
6 Ob 235/15z | OGH | 30.01.2017 |
8 Ob 132/15t | OGH | 27.01.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T6) |
4 Ob 147/17x | OGH | 23.01.2018 |
Vgl; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T7) |
2 Ob 155/16g | OGH | 14.12.2017 |
Beisatz: Hier: Verbot, sich auf bestimmte Klauseln in AGB zu berufen (im Gegensatz zum Verbot des Verwendens). (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/143 |
9 Ob 84/17v | OGH | 27.02.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
9 Ob 82/17z | OGH | 21.03.2018 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T9)<br/>Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T10)<br/>Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T11)<br/>Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T12) |
8 Ob 61/19g | OGH | 24.09.2019 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von neun Monaten für die Setzung bestimmter Baumaßnahmen angemessen. (T13) |
4 Ob 206/19a | OGH | 19.12.2019 |
Beisatz: Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebote werden in der Regel als reine Unterlassungsverpflichtungen qualifiziert. (T14) |
5 Ob 175/21b | OGH | 25.08.2022 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_001
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