Rechtssatz
Der Berufungsantrag zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges bedarf keiner besonderen Formulierung; es genügt, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will. Berufungsgründe und Berufungsantrag stehen in einem logischen Zusammenhang (Fasching ZP IV 170), sodass bei der Beurteilung des Umfanges der Anfechtung auch die Berufungsgründe zu berücksichtigen sind. Ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Berufungsantrages schadet nicht.
4 Ob 20/82 | OGH | 12.04.1983 |
Ähnlich; Veröff: MietSlg 35/11 |
6 Ob 238/07d | OGH | 07.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht hat den Berufungsantrag und die geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu beachten. (T1) |
5 Ob 173/10t | OGH | 21.10.2010 |
Vgl; Bem: Hier: Revisionsrekurs im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. (T2); Veröff: SZ 2010/136 |
2 Ob 122/11x | OGH | 08.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich. Stellt sich etwa heraus, dass der vorhandene Berufungsantrag auf einem offenbaren und unbeabsichtigten Fehler der Partei beruht und ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung nicht deshalb zurückzuweisen. (T3) |
4 Ob 172/22f | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungserklärung und der Berufungsantrag erfassten sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren. Da die Klägerin in ihren Berufungsgründen Mängel zum Grund des Schadenersatzanspruchs geltend machte, bekämpfte sie damit klar erkennbar auch das Feststellungsbegehren, selbst wenn es in den Berufungsgründen nicht ausdrücklich separat angesprochen wurde. (mwN). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0040OB00115_7600000_002
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